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Übungsleiter
Die für Sportvereine nebenberuflich tätigen Übungsleiter sind in der Regel steuerlich Arbeitnehmer, wenn sie mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind. Sind sie bis zu sechs Stunden in der Woche für den Verein tätig, ist steuerlich in aller Regel Selbstständigkeit anzunehmen. Die Vergütungen werden in diesen Fällen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
Sozialversicherungsrechtlich beurteilt sich die Frage, ob Übungsleiter selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, nach den Umständen des Einzelfalls. Ausführliche Erläuterungen finden Sie beim Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter der Nummer 6 Buchstabe b.
Sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätige, nebenberufliche Übungsleiter erhalten einen Steuerfreibetrag von 250 € monatlich oder 3000 € jährlich (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“). Dieser Freibetrag von 3000 € jährlich ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.