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Tagesmütter
Tagesmütter im Rahmen der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII sind regelmäßig keine Arbeitnehmer. Die Betreuung der Kinder in der eigenen Wohnung ist eine selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass ab dem Kalenderjahr 2023 anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 400 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden (bis = 300 €; BStBl. I S. 669).
Die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen der Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Die von der Tagesmutter gezahlten Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Betriebsausgaben.
Investitionszuschüsse, die Tagesmütter aus Bundes oder Landesmitteln erhalten, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Aufwendungen von Tagesmüttern, die in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen steuerfreien Zuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).
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