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Tagesmütter
Neues auf einen Blick:
Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ab dem Kalenderjahr 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 € je Kind und Monat abgezogen werden; bis einschließlich des Kalenderjahres 2022 beträgt die Betriebsausgabenpauschale 300 € je Kind und Monat.
LS- SV-Tagesmütter im Rahmen der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII sind regelmäßig keine Arbeitnehmer. Die Betreuung der Kinder in der eigenen Wohnung ist eine selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass ab dem Kalenderjahr 2023 anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 400 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden (bis = 300 €; BStBl. I S. 669).
LS- SV-Die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen der Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Die von der Tagesmutter gezahlten...