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Stundung der Lohnsteuer
Eine Stundung der Lohnsteuer ist in Ausnahmefällen möglich, wenn pauschalierte Lohnsteuer durch einen Nachforderungsbescheid vom Arbeitgeber nachgefordert wird, da die pauschalierte Lohnsteuer eine Arbeitgebersteuer (Betriebssteuer eigener Art) ist, auf die § 222 AO Anwendung findet.
Eine Stundung der Lohnsteuer in dem Sinne, dass der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn unterlassen (ausgesetzt) wird, ist nicht möglich (§ 222 Sätze 3 und 4 AO). Da der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als Entrichtungsschuldner der Lohnsteuer gewissermaßen nur Treuhänder des Arbeitnehmers (= Steuerschuldner der Lohnsteuer) ist, haben Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers auf dieses Treuhandverhältnis keinen Einfluss. Kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn und die davon einbehaltenen Abzugsbeträge nicht in voller Höhe bezahlen, muss er einen geringeren Arbeitslohn auszahlen und die hierauf entfallenden (geringeren) Abzugsbeträge einbehalten. Reicht der Barlohn zur Zahlung der Lohn- und Kirchensteuer nicht aus (z. B. bei Sachbezügen) und stellt der Arbeitnehmer den Fehlbetrag nicht zur Verfügung, muss der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt Anzeige erstatten (vgl. „Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lo...