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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Studenten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Wichtiges auf einen Blick:

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten ergeben sich bei Studenten in dualen Studiengängen häufig Zweifelsfragen. Diese sind beim Stichwort „Studenten in dualen Studiengängen“ gesondert erläutert.

1. Allgemeines

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für Arbeitnehmer angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sog. Werkstudenten) jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

2. Werkstudentenprivileg

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche St...

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