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Sterbegeld
1. Allgemeines
Stirbt der Arbeitnehmer im Laufe des Monats, hat er bis zum Todestag Anspruch auf Arbeitslohn. Vielfach ist in Einzelarbeitsverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen vorgesehen, dass der Arbeitgeber noch das restliche Gehalt für den Sterbemonat und ggf. auch noch den Arbeitslohn für weitere zwei oder drei Monate an die Hinterbliebenen zu zahlen hat, wobei Letzteres nicht mehr so häufig wie früher vorkommt. Diese Zahlungen des Arbeitgebers werden Sterbegeld genannt. Sterbegeld ist jedoch auch eine Leistung aus der Kranken- und Unfallversicherung (vgl. hierzu nachfolgende Nr. 7). Für den Lohnsteuerabzug ist aber nur das vom Arbeitgeber gezahlte Sterbegeld von Bedeutung.
2. Sterbegeld im öffentlichen Dienst
Nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG haben der überlebende Ehegatte und die übrigen dort bezeichneten Personen (z. B. Kinder) nach dem Tode eines Beamten Anspruch auf Sterbegeld (= volle Bezüge für zwei weitere Monate). Das hiernach gezahlte Sterbegeld kann nicht als steuerfreie Notstandsbeihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG angesehen werden ( B StBl II S. 909; zum sog. Kostensterbegeld vgl. nachfolgende Nr. 7). Das Sterbegeld st...