Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Spenden der Belegschaft
Von den Arbeitnehmern gespendete Teile des Arbeitslohns einschließlich Teile von Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto werden aus Billigkeitsgründen nicht als zugeflossener Arbeitslohn angesehen, wenn der Arbeitgeber die Spenden unmittelbar abführt (z. B. an ein Spendenkonto einer empfangsberechtigten Einrichtung zugunsten der durch Naturkatastrophen wie z. B. Hochwasser oder durch Kriegsfolgen Geschädigten). Diese Spenden sind steuer- und grundsätzlich auch beitragsfrei (vgl. auch „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 3 Buchstabe e).
Der Arbeitgeber muss die Verwendung der Spenden dokumentieren, das heißt, die außer Ansatz bleibenden Lohnteile sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnungen kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (vgl. dieses Stichwort) anzugeben.
Soweit kein Zufluss von Arbeitslohn gegeben ist, kommt eine Geltendmachung der steuerfrei belassenen Lohnteile als Spende durch den einzelnen Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung nicht in Betracht.
Die vorstehenden Aus...