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Sozialräume
Die Bereitstellung von sog. Sozialräumen im Betrieb (Aufenthalts- und Erholungsräume, Raucherzimmer, Fitnessräume, Dusch- und Badeanlagen) dient der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Solche Leistungen gehören begrifflich nicht zum Arbeitslohn; sie sind steuer- und beitragsfrei (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen beim Stichwort „Annehmlichkeiten“).