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Sicherheitseinrichtungen
Neues auf einen Blick:
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer überarbeitet. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die nicht konkret positionsgefährdet sind (sog. abstrakte Gefährdung), gehören Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen ab dem zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
1. Allgemeines
Es kommt häufiger vor, dass Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Position gefährdet sind (vor allem Führungskräfte der Wirtschaft, Vorstandsmitglieder von Banken, Minister usw.), Kosten für Sicherheitsmaßnahmen übernehmen. Es kann sich dabei um die Bereitstellung von Personenschutz, sog. „Bodyguards“, oder den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in der Wohnung oder im Fahrzeug des Arbeitnehmers handeln. Es kommt nicht darauf an, auf welchen Umstand die Positionsgefährdung zurückzuführen ist. Im Einzelnen gilt für die steuerliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer Folgendes:
2. Personenschutz
Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal, sog. Bod...