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Seeleute
1. Schiff ist keine erste Tätigkeitsstätte
Seeleute haben auf dem Schiff keine erste Tätigkeitsstätte, weil es sich nicht um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt; sie werden bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig. Aus diesem Grund liegt auch keine doppelte Haushaltsführung vor. Bei Seeleuten ist daher in aller Regel von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen, die mit dem Verlassen der Wohnung beginnt und mit der Rückkehr zur Wohnung endet.
2. Fahrten von der Wohnung zum Liegeplatz des Schiffes
Unabhängig vom Vorliegen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit werden die Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung bestimmt, dass sich der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll, um von dort die Arbeit aufzunehmen (z. B. Fährhafen, Liegeplatz des Schiffes; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Bei Seeleuten wird diese Regelung i. d. R. nicht anzuwenden sein, da sie ihre Tätigkeit regelmäßig längere Zeit auf einem Schiff ausüben und sich daher nicht „typischerweise arbeitstäglich“ an einem dauerhaft festgelegten Ort ei...