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Schichtlohnzuschläge
LS+ SV+Schichtlohnzuschläge werden zur Abgeltung der mit dem Schichtdienst verbundenen Erschwernisse gezahlt; sie sind deshalb insgesamt steuer- und beitragspflichtig. Die Abspaltung eines steuerfreien Teils als „Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ ist nicht zulässig (vgl. dieses Stichwort).
LS- SV-Dies gilt nicht für sog. Spätarbeitszuschläge, z. B. für die Arbeit von 14 Uhr bis 22 Uhr. Diese Zuschläge bleiben steuerfrei, soweit sie in die Nachtzeit fallen (von 20 Uhr bis 22 Uhr); vgl. das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ besonders unter Nr. 2 Buchstabe c.
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag.
Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit.