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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Schadensersatz

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Hinweise zu R 19.3 LStR). Dies gilt jedoch nur für den sog. „echten“ Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) oder Gefährdungshaftung (z. B. § 7 Straßenverkehrsgesetz). Dagegen ist Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn steuerpflichtig und zwar auch dann, wenn die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird (vgl. „Entschädigungen“). Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn, übrige Einkunftsarten und Schadensersatz vgl. auch nachfolgende Nr. 5.

2. Echter Schadensersatz

Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen

LS- SV-a) für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird);

LS- SV-b) für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadenersatzverpflichteten verursacht worden sind;

LS- SV-c) für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mob...

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