Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Saison-Kurzarbeitergeld
1. Allgemeines
Das frühere Winterausfallgeld ist durch ein sog. Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt worden. Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt nicht nur für das Baugewerbe, sondern auch für andere Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen, die von Gesetzes wegen einbezogen worden sind (Dachdeckerhandwerk, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie Gerüstbaugewerbe). Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes und wird ebenso berechnet wie dieses.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Bei Betrieben, die
-
dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau,
-
dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder
-
dem Bundesrahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
unterliegen, ist das zur Vermeidung des Saison-Kurzarbeitergeldes angesparte Arbeitszeitguthaben vorher zu berücksichtigen.
Zur Bezugsdauer des Saison-Kurzarbeitergeldes gilt Folgendes:
In einem Betrieb, der
-
dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau,
-
dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder
-
dem Bundesrahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
unterliegt, kann das Saison-Kurzarbeitergeld längstens in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März ge...