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Rundfunkgerät
Stellt der Arbeitgeber in den gemeinschaftlichen Aufenthaltsräumen des Betriebs ein Rundfunkgerät auf, handelt es sich um eine steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Hinweise zu R 19.3 LStR).
Dagegen ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Rundfunkgeräts durch den Arbeitgeber zum häuslichen Gebrauch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils vgl. das Stichwort „Fernsehgerät“.