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Rückdeckung
1. Allgemeines
Der Begriff der „Rückdeckung“ ist lohnsteuerlich dann von Bedeutung, wenn zufließender Arbeitslohn von steuerfreien Rückdeckungsleistungen abgegrenzt werden soll. Für den Arbeitnehmer liegt bei Zukunftsicherungsleistungen des Arbeitgebers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenwärtig zufließender Arbeitslohn nur dann vor, wenn die Sache sich – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftsicherung verwendet hätte (Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer). Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und damit auch keine Lohnsteuerpflicht liegt hingegen bei sog. „Rückdeckungen“ vor, d. h. bei Aufwendungen, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er sich selbst die Mittel zur späteren Erfüllung einer gegebenen VersorgungszusageVersorgungszusage verschaffen will (vgl. das Abgrenzungsschema beim Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 1).
2. Abgrenzung gegenüber der Direktversicherung
Für die Abgrenzung zwischen einer Direktversicherung des Arbeitnehmers und einer Rückdeckungsversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlossen wird und die n...