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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Rechtsbehelfsverzicht

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Der Steuerpflichtige kann durch schriftliche Erklärung nach Ergehen des Verwaltungsakts auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten; der Verzicht kann auch beim Finanzamt mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Hat der Steuerpflichtige auf einen Rechtsbehelf verzichtet, wird ein trotzdem eingelegter Einspruch als unzulässig verworfen (§ 354 Abs. 1 AO). Der Rechtsbehelfsverzicht kann auch bereits bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. An die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfsverzichts werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Der Steuerpflichtige muss sich über die Tragweite des Rechtsbehelfsverzichts bewusst sein. Er muss freiwillig in Kenntnis der Wirkung des Rechtsbehelfsverzichts und der sich aus dem Bescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung oder sonstigen Verpflichtungen auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet haben. Die Verzichtserklärung ist unwirksam, wenn sie

  • weitere Erklärungen enthält,

  • unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung (vgl. aber vorstehende Besonderheit bei Steueranmeldungen) erfolgt oder

  • auf einer unzulässigen Beeinflussung (Zwang, Drohung, bewusste Täuschu...

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