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Provisionen
1. Lohnsteuerliche Behandlung
Provisionen sind Arbeitslohn, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen (z. B. die Vermittlung von Wertpapierverkäufen, Versicherungsabschlüssen, Bausparverträgen usw.) im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführt werden. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber auch dann einzubehalten, wenn die Provisionen von einem Dritten gezahlt werden (vgl. das Stichwort „Lohnzahlung durch Dritte“).
Die Besteuerung der Provisionen erfolgt in der Regel als laufender Arbeitslohn (vgl. „Laufende Bezüge“). Wird die Provision einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gewährt, ist sie als sonstiger Bezug zu versteuern (vgl. dieses Stichwort).
2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
In der Sozialversicherung gehören Provisionen in der Regel zum laufenden Arbeitsentgelt, auch wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden. Sie sind für die Beitragsberechnung dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden. Werden Provisionen regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat abgerechnet, können sie für die Beitragsberechnung dem Monat hinzugerechnet werden, in dem die Abrechnung erfolgt.