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Lexikon - Stand: 14.04.2025

Pflegeversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im April

Beitragsab- und Beitragszuschlag für Kinder

Seit dem 1.7.2023 wird bekanntlich eine weitere Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Kinderzahl vorgenommen. Bei kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % Beitragssatzpunkten erhoben. Mitglieder, die mindestens ein Kind haben oder hatten, zahlen unabhängig vom Alter keinen Beitragszuschlag. Für Mitglieder, die mindestens zwei Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um 0,25 % pro Kind. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes für Eltern mit mehr als fünf Kindern findet nicht statt.

Ab dem 1.4.2025 steht den beitragsabführenden Stellen ein automatisiertes elektronisches Verfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung zur Verfügung. Die Finanzämter sind in dieses Verfahren nicht eingebunden. Auskünfte kann daher nur die zuständige Pflegeversicherung erteilen. An die elektronisch ausgelieferten Daten sind d...

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