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Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
1. Allgemeines
Die Bezeichnung „Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich“ hat sich für ein besonderes Verfahren bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns während des Kalenderjahres eingebürgert. Bei diesem Verfahren wird der laufende Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle vorgenommen. Hierdurch werden Überzahlungen an Lohnsteuer, die z. B. durch schwankende Arbeitslöhne entstehen können, ständig (permanent) ausgeglichen. Außerdem ergeben sich Vorteile bei Aushilfskräften, die von Fall zu Fall beschäftigt werden (vgl. die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 3 und 4). Mit einem „Lohnsteuer-Jahresausgleich“ im eigentlichen Sinne dieses Worts hat das Verfahren aber nichts zu tun.
Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist an sich nach § 39b Abs. 2 Satz 12 EStG von der Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts abhängig. Nach R 39b.8 Abs. 1 Satz 4 LStR gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts grundsätzlich als erteilt, wenn die unter der nachstehenden Nr. 2 erläuterten Voraussetzungen vorliegen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann aber die allgemein als erteilt geltende Genehmigung im Einzelfall widerrufen.
Zu den Voraussetzungen für einen permanenten ...