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Parkplätze
1. Unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung
LS- SV-Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen von Fahrzeugen während der Arbeitszeit eine Parkmöglichkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erbringt; diese gehören nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung nicht zum Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.
Es sind hin und wieder Einzelfälle bekannt geworden, nach denen ein geldwerter Vorteil vorliegen sollte, wenn eine eindeutige Privilegierung einzelner Arbeitnehmer gegeben ist (z. B., wenn ein Arbeitnehmer einen Parkplatz für seinen privaten Pkw zur ausschließlichen Nutzung ohne Vorliegen betrieblicher Gründe – also anders als z. B. bei einem Außendienstmitarbeiter – zugewiesen bekommt). Auch das Finanzgericht Köln wollte nach einem viel beachteten Urteil vom (Az. 11 K 5680/04, rechtskräftig) bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer grundsä...