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Organisten
Nebenberuflich tätige Organisten in Kirchen sind für die Beantwortung der Frage, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausüben wie nebenberufliche Lehrkräfte zu behandeln (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 6 Buchstabe a). Hiernach wird ihre Tätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit angesehen, es sei denn, dass im Einzelfall ein festes Beschäftigungsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Orden usw. vorliegt. Bei fester Beschäftigung besteht ggf. die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer (vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“).
Nebenberuflich tätige Organisten können den Freibetrag für eine künstlerische Tätigkeit in Höhe von 3000 € jährlich beanspruchen, vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“.