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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Ordensangehörige

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Zwischen dem Ordensangehörigen und dem Orden besteht kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne ( BStBl. III S. 525). Das gilt auch dann, wenn das Ordensmitglied in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Ordens tätig ist.

Nach dem (BStBl. III S. 310) ist auch ein Dienstverhältnis zwischen dem Ordensangehörigen und dem außerhalb des Ordens stehenden Auftraggeber (Schule, Krankenanstalt, Kirchengemeinde) jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Orden nicht ein bestimmtes Mitglied abzustellen hat und die Beteiligten bürgerlich-rechtliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber (Arbeitgeber) und dem Ordensangehörigen nicht begründen wollten und tatsächlich nicht begründet haben. Die von den Beteiligten bürgerlich-rechtlich ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Regelung ihrer beiderseitigen Beziehungen ist grundsätzlich auch für die steuerliche Beurteilung maßgebend. Ein Ordensangehöriger wird deshalb nur dann als Arbeitnehmer angesehen, wenn der Orden zur Erledigung der Arbeiten einen bestimmten Ordensangehörigen zur Verfügung stellt und entweder der Ordensangehörige selbst oder für diesen der Orden ausdrücklich einen Dienstvertr...

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