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Öffentliche Kassen
Der Begriff ist im Lohnsteuerrecht deshalb von Bedeutung, weil er bei der Steuerfreiheit verschiedener Arbeitgeberleistungen eine Rolle spielt (z. B. bei Reisekostenvergütungen, Trennungsgeldern, Umzugskostenvergütungen sowie Unterstützungen und Beihilfen). Voraussetzung für die Steuerfreiheit dieser Vergütungen ist unter anderem, dass die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse erfolgt. Die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse ist außerdem eine der Voraussetzungen, die für die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen gefordert werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der ATE nicht anzuwenden ist, soweit der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird (vgl. das Stichwort „Auslandstätigkeit, Auslandstätigkeitserlass“ unter Nr. 5 Buchstabe b). Schließlich können unmittelbare und mittelbare Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4b EStG).
Öffentliche Kassen sind zum einen die Kassen der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Hierzu gehören neben den Kassen des Bundes und der Länder, die Kassen der Gemeinden, Gemeindeverbände, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, des Bundeseisenbahnvermögens, der...