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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Motorsägegeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ein an Waldarbeiter für den Einsatz eigener Motorsägen gezahltes Motorsägegeld ist nach § 3 Nr. 30 EStG als Werkzeuggeld steuer- und beitragsfrei.

Pauschale Entschädigungen, ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, sind steuerfrei, soweit sie

  • die regelmäßige Absetzung für Abnutzung,

  • die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie

  • die Kosten der Beförderung

nicht übersteigen.

Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Werkzeuggeld“ wird hingewiesen.

Vgl. außerdem die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Arbeitskleidung“, „Entfernungsentschädigung“, „Forstleute“, „Transportentschädigung“ und „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet“.

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