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Motorsägegeld
Ein an Waldarbeiter für den Einsatz eigener Motorsägen gezahltes Motorsägegeld ist nach § 3 Nr. 30 EStG als Werkzeuggeld steuer- und beitragsfrei.
Pauschale Entschädigungen, ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, sind steuerfrei, soweit sie
die regelmäßige Absetzung für Abnutzung,
die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie
die Kosten der Beförderung
nicht übersteigen.
Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Werkzeuggeld“ wird hingewiesen.
Vgl. außerdem die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Arbeitskleidung“, „Entfernungsentschädigung“, „Forstleute“, „Transportentschädigung“ und „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet“.