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Lohnsteuerabzugsbescheinigung
Wichtiges auf einen Blick:
1. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Für die „Standardfälle“ (Steuerklasse I, ohne Freibetrag) der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG) wurde der Arbeitgeberabruf für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale freigeschaltet (= Einbeziehung in das ELStAM-Verfahren). Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG), die die Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt haben, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer meldepflichtig oder eine Identifikationsnummer vorhanden ist.
Für die Gruppe der übrigen, im Inland nicht meldepflichtigen Personen (u. a. nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst in einer späteren Ausbaustufe vorgesehen. Für diese Arbeitnehmer erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auch ab weiterhin eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) un...