Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
1. Allgemeines
Das Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet im Grundsatz nur den (inländischen) Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs. Dies hat früher in der Praxis bei folgenden Fallgruppen zu Problemen geführt:
Teile des Arbeitslohns werden z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht vom Arbeitgeber oder einem früheren Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt (Sozialkassen des Baugewerbes).
Für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern fasst ein Dritter die Löhne zur Berechnung der Lohnsteuer zusammen. Für eine Vielzahl von Arbeitnehmern meldet er die Lohnsteuer unter eigenem Namen bei seinem Betriebsstättenfinanzamt an und führt sie dorthin ab (studentische Arbeitsvermittlungen).
Für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen übernimmt einer der Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten, der dann in der Regel als Stammarbeitgeber und Abrechnungsstelle auch den Arbeitslohn aus den anderen Dienstverhältnissen auszahlt (Mehrfacharbeitsverhältnisse, die insbesondere bei Versicherungsunternehmen wegen der Spartentrennung auftreten). Auch in di...