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Lexikon - Stand: 10.07.2024

Lohnpfändung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Juli

Neue Pfändungsfreigrenzen ab

Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich. Gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu beachten (vgl. das Stichwort „Lohnpfändung“). Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam. Diesem Zeitpunkt kommt vor allem für die Reihenfolge der Pfändung Bedeutung zu, wenn dasselbe Arbeitseinkommen durch mehrere Gläubiger gepfändet wird. Der Arbeitgeber sollte deshalb stets den Zustellungszeitpunkt des Pfändungsbeschlusses vermerken.

Das Bundesministerium für Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen ab bekannt gemacht. Die pfändbaren Beträge bei einem monatlichen Nettolohn unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung sind in Anhang 16 aktualisiert.

(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom , Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 160 und Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom , Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 165a)

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