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Lexikon - Stand: 12.06.2025

Lohnpfändung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Juni

Neue Pfändungsfreigrenzen ab

Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich. Gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu beachten. Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam. Diesem Zeitpunkt kommt vor allem für die Reihenfolge der Pfändung Bedeutung zu, wenn dasselbe Arbeitseinkommen durch mehrere Gläubiger gepfändet wird. Der Arbeitgeber sollte deshalb stets den Zustellungszeitpunkt des Pfändungsbeschlusses vermerken.

Das Bundesministerium für Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen ab bekannt gemacht.

(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom , Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 110)

Neues und Wichtiges auf einen Blick:

1. Neue Lohnpfändungstabelle

Seit gilt eine neue Lohnpfändungstabelle. Sie ist als Anhang 16 abgedruckt.

2. Lexikon Arbeitsrecht

Wegen weiterer pfändungsrechtlicher Besonderheiten wird auf das im selben Verlag erschienene Lexikon Arbeitsrecht verwiesen.

3. Pfändung der Sachle...

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