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Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen wie z. B. das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld sind steuerfrei nach § 3 Nrn. 1 und 2 EStG, unterliegen jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Progressionsvorbehalt“). Zu den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers bei Lohnersatzleistungen vgl. das Stichwort „Lohnkonto“ besonders unter den Nrn. 9 und 12 sowie „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 12.
Soweit Sozialleistungsträger (Krankenkassen, Pflegekassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) anstelle des ausgefallenen Arbeitsentgeltes z. B. Krankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld gewähren, sind von ihnen auch Beiträge aus den Geldleistungen zu zahlen. Diese Beiträge werden durch den Versicherten im Wege des Einbehalts von der zustehenden Geldleistung und durch den Leistungsträger aufgebracht (wie beim Entgeltabzugsverfahren durch den Arbeitgeber). Der Leistungsträger tritt insoweit an die Stelle des Arbeitgebers; ihm obliegen grundsätzlich die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich der Berechnung...