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Liquidationsrecht
Zu den Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich hat der (BStBl. 2006 II S. 94) Folgendes entschieden: „Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden“.
Das bedeutet Folgendes:
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Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen selbstständige Einkünfte im Sinne des § 18 EStG vor. Erfolgt in diesem Fall die Liquidation durch das Krankenhaus, liegen regelmäßig nichtselbständige Einkünfte (= Arbeitslohn) im Sinne des § 19 EStG vor.
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Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen und hat der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, wobei das Krankenhaus auch...