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Kontoführungsgebühren
Der Ersatz von Kontoführungsgebühren und Kontoeröffnungsgebühren durch den Arbeitgeber gehört als Werbungskostenersatz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR). Wegen grundsätzlicher Ausführungen hierzu vgl. das Stichwort „Auslagenersatz“).
Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer kann der Arbeitnehmer ohne Nachweis 16 € jährlich als Werbungskosten geltend machen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die geldwerten Vorteile, die Arbeitnehmern von Kreditinstituten durch die unentgeltliche oder verbilligte Kontenführung bei ihrem Arbeitgeber entstehen. In diesen Fällen ist jedoch die Rabattregelung anwendbar mit der Folge, dass die von Kreditinstituten für ihre Arbeitnehmer übernommenen Kontoführungsgebühren und die übrigen Belegschaftsrabatte (z. B. bei der Depotführung) bis zum Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich steuerfrei sind (vgl. das Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“ unter Nr. 10 Buchstabe b).
Sind die Kontoführungsgebühren in Anwendung des Rabattfreibetrags steuerfrei, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.