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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Kleidergeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Schornsteinfegermeister und Schornsteinfegergesellen haben nach einjähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Gestellung von berufsbezogener Arbeitskleidung (Ober- und Unterbekleidung) bis zu einem bestimmten Betrag, der in § 6 Nr. 5 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk festgelegt ist. Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks, die weniger als ein Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten wöchentlich 1/52 dieses Betrags zur Abgeltung des Aufwands für Arbeitskleidung ausgezahlt. Das tarifvertraglich festgelegte Kleidergeld ist als Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).

Zum sog. Waschgeld der Kaminkehrer vgl. „Waschgeld“.

Orchestermusiker erhalten nach tariflichen Vorschriften für jede Veranstaltung, für die Frack bzw. Abendkleid vorgeschrieben und getragen worden ist, ein Kleidergeld. Dieses Kleidergeld ist nach bundeseinheitlichen Erlassen der Finanzverwaltung als Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).

Siehe auch die Stichworte: „Arbeitskleidung“ und „Bekleidungszuschüsse“.

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