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Kirchensteuer
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Für das Jahr 2026 sind neben dem Grundfreibetrag auch die Kinderfreibeträge erhöht worden. Sie betragen:
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2024 | 2025 | 2026 | |
halber Kinderfreibetrag | 3306 € | 3336 € | 3414 € |
ganzer Kinderfreibetrag | 6612 € | 6672 € | 6828 € |
Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 1464 € (halber Freibetrag) bzw. 2928 € (ganzer Freibetrag).
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge führt bei Arbeitnehmern mit Kindern dazu, dass sich die Kirchensteuer vermindert. Zudem erfolgt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stets mit dem halben oder den ganzen Jahresbetrag und nicht nach dem Monatsprinzip.
Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
Die Bemessungsgrundlage (= zu versteuerndes Einkommen abzüglich kindbedingter Freibeträge) für das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften ist in den einzelnen Stufen mit Wirkung ab dem Jahr 2025 zugunsten der Steuerzahler i. d. R. um 10000 € jährlich erhöht worden. Vgl. nachfolgende Nr. 6 Buchstabe d.
1. Kirchensteuerpflicht und Kirchensteuersätze
Neben der Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung...