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Lexikon - Stand: 11.03.2025

Kirchensteuer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im März

Neue Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld 2025

Von den meisten Kirchen wird bei glaubensverschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften ein (besonderes) Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers erhoben (vgl. Stichwort „Kirchensteuer“ unter Nr. 6 Buchstabe d). Für das Kalenderjahr 2025 haben die ersten Länder (u. a. Bremen) die Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen abzüglich der kindbedingten Freibeträge) der einzelnen Stufen um 10000 € jährlich erhöht. Für das Kalenderjahr 2025 sind somit folgende Bemessungsgrundlagen maßgebend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stufe
Bemessungsgrundlage in Euro
Jährliches Kirchgeld in Euro
1
50000 bis 57499
96
2
57500 bis 69999
156
3
70000 bis 82499
276
4
82500 bis 94999
396
5
95000 bis 107499
540
6
107500 bis 119999
696
7
120000 bis 144999
840
8
145000 bis 169999
1200
9
170000 bis 194999
1560
10
195000 bis 219999
1880
11
220000 bis 269999
2220
12
270000 bis 319999
2940
13
320000 und mehr
3600

Neues und Wichtiges auf einen Blick:

1. Arbeitnehmer mit Kindern

Für die Jahre 2024 und 2025 sind neben dem Grundfreibetrag auch die Kinderfreibeträge erhöht worden. Sie betragen derzeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2023
2024
2025
halber Kinderfreibetrag
3012 €
3306 €
3336 €
ganzer Kinderfreibetrag
6024 €

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