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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Kirchensteuer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Für das Jahr 2026 sind neben dem Grundfreibetrag auch die Kinderfreibeträge erhöht worden. Sie betragen:


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2024
2025
2026
halber Kinderfreibetrag
3306 €
3336 €
3414 €
ganzer Kinderfreibetrag
6612 €
6672 €
6828 €

Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 1464 € (halber Freibetrag) bzw. 2928 € (ganzer Freibetrag).

Die Erhöhung der Kinderfreibeträge führt bei Arbeitnehmern mit Kindern dazu, dass sich die Kirchensteuer vermindert. Zudem erfolgt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stets mit dem halben oder den ganzen Jahresbetrag und nicht nach dem Monatsprinzip.

Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2.

Die Bemessungsgrundlage (= zu versteuerndes Einkommen abzüglich kindbedingter Freibeträge) für das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften ist in den einzelnen Stufen mit Wirkung ab dem Jahr 2025 zugunsten der Steuerzahler i. d. R. um 10000 € jährlich erhöht worden. Vgl. nachfolgende Nr. 6 Buchstabe d.

1. Kirchensteuerpflicht und Kirchensteuersätze

Neben der Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung...

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