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Kinderzulagen
Kinderzulagen oder Kinderzuschläge, die der Arbeitgeber zahlt, gehören ebenso wie Familienzuschläge (vgl. dieses Stichwort) zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Dies gilt auch für Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden (§ 3 Nr. 11 Satz 2 EStG).
Bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unberücksichtigt, d. h. bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden diese Zuschläge nicht berücksichtigt (vgl. das Stichwort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ besonders unter Nr. 2).