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Kellner/Kellnerin
Kellner und BedienungBedienungen im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nichtselbstständig tätig. Sie sind in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, auch wenn sie nur kurzfristig (aushilfsweise) beschäftigt werden oder der Betrieb des Arbeitgebers selbst nur kurze Zeit besteht, wie dies bei Bier- oder Weinfesten und Veranstaltungen von Vereinen häufig der Fall ist. Die umsatzorientierte Entlohnung der Kellner und Bedienungen begründet auch bei nur kurzfristiger Beschäftigung noch kein Unternehmerrisiko, das zur Selbstständigkeit führen könnte, sondern lediglich ein Vergütungsrisiko, das in der Gastronomie berufstypisch ist.
Die im Hotel- und Gaststättengewerbe üblichen freiwilligen Trinkgeldzahlungen der Kunden sind steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 51 EStG; vgl. das Stichwort „Trinkgelder“).
Ebenfalls steuer- und beitragsfrei sind in bestimmtem Umfang Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (vgl. dieses Stichwort).
Eine selbstständige Tätigkeit kann allenfalls vorliegen, wenn eine Bedienungskraft ein unternehmerisches Risiko trägt, weil sie z. B. Biermarken kaufen und wiederverkaufen muss und nicht nach Stunden bezahlt wird. Vgl. aber auch das Stichwort „Scheinselbstständigkeit“.