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Lexikon - Stand: 12.06.2025

Kaufkraftausgleich

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Juni

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum

Wird einem Arbeitnehmer von einem privaten inländischen Arbeitgeber ein sog. Kaufkraftausgleich gewährt, ist er in bestimmtem Umfang steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt wird und dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Vorteil eines steuerfreien Kaufkraftausgleichs gegenüber steuerfreien Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass besteht darin, dass die Zahlung des Kaufkraftausgleichs nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt (vgl. das Stichwort „Kaufkraftausgleich“ unter Nr. 3).

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum bekannt gemacht. Die Übersicht kann über die Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

1. Allgemeines

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Unter anderem erhalten sie auch einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist, als die Lebenshaltungskosten am ausländischen D...

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