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Kaufkraftausgleich
1. Allgemeines
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Unter anderem erhalten sie auch einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist, als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. In § 3 Nr. 64 EStG ist die Steuerfreiheit solcher Auslandszulagen geregelt. Hierbei werden drei Fälle unterschieden:
1. Gruppe:
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (§ 3 Nr. 64 EStG).
2. Gruppe:
Den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbare Personen (§ 3 Nr. 64 EStG).
3. Gruppe:
Übrige Arbeitnehmer = Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (§ 3 Nr. 64 EStG).
2. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und vergleichbare Personen
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet (vgl. „Auslandsbeamte“). Zu den Personen, für die diese Regelungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden sind, gehören Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar in einem Dienstverhältnis stehen (Gruppe 1). Arbeitnehmer, die zu einer anderen Person in einem Dienstverhältnis stehen, deren Arbeitslohn aber wie im öffentlichen Dienst ermittelt, aus einer öffentliche...