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Jahreswagen
Arbeitnehmer, die in der Automobilindustrie beschäftigt sind, z. B. bei BMW, VW, Audi oder Mercedes, erhalten neue Pkws mit erheblichen Preisnachlässen. Voraussetzung für diesen Belegschaftsrabatt kann nach betriebsinternen Regelungen sein, dass der Arbeitnehmer den Pkw mindestens ein Jahr selbst fahren muss. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Autos deshalb als „Jahreswagen“ bezeichnet.
Der den Arbeitnehmern in der Automobilindustrie beim Kauf eines Neuwagens gewährte Preisnachlass gehört als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Auto ein Jahr selbst fährt oder nicht. Der Preisnachlass ist lohnsteuerpflichtig, soweit der sog. Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 € jährlich überschritten wird. Für diese Steuer hat sich die Bezeichnung „Jahreswagensteuer“ eingebürgert. Es handelt sich jedoch nicht um eine besondere Steuer für Arbeitnehmer der Automobilindustrie, sondern um die ganz allgemein geltende Besteuerung der in vielfältiger Form auftretenden Belegschaftsrabatte. Alle diese Rabatte sind lohnsteuerpflichtig, soweit sie den Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich übersteigen. Beim Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“ unter Nr. 4 ...