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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Jahresmeldung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die Arbeitgeber für die Versicherungspflichtigen den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – mit der 1. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zu melden.

Da diese Abgabefrist vor dem Ende der sog. Märzklausel (Zeitraum 1. Januar bis 31. März) liegt, kann es vorkommen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Vorjahr zuzuordnen ist und demzufolge in der Jahresmeldung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Hier ist demnach eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 zu erstatten.

Die Jahresmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis über das Jahresende hinaus unverändert fortbesteht. Ist zum Jahresende eine Abmeldung notwendig, z. B. wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ende der Versicherungspflicht, entfällt die Jahresmeldung; die notwendigen Daten werden mit der Abmeldung an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Wurde bereits in dem Kalenderjahr eine Unterbrechungsmeldung oder wegen versicherungsrech...

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