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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Insolvenzsicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Zahlreiche Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz zusätzlich zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein auch privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung geschieht vielfach über sog. „Contractual Trust Agreement“ (CTA). Dabei handelt es sich um Treuhandkonstruktionen, durch die der besondere Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter „wirtschaftlicher Beteiligung“ des Arbeitnehmers (z. B. durch Gehaltsumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert wird.

Es ist gesetzlich geregelt (§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG), dass das Einstehen eines Dritten neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in gleichstehenden Fällen (z. B. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer und ggf. dessen Hinterbliebenen führt. Schließlich führt diese zusätzliche Insolvenzsicherung nicht zu neuen od...

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