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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Insolvenzgeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohnes, den ihm der Arbeitgeber für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch schuldet. Dieses sog. Insolvenzgeld wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit in Höhe der Nettobezüge gezahlt, die der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zu beanspruchen hat. Übersteigt das Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, ist Nettoarbeitsgelt„Nettoarbeitsgelt“ die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der hierauf entfallenden gesetzlichen Abzüge (§ 167 Abs. 1 SGB III). Das Insolvenzgeld wird auch gezahlt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gar nicht gestellt oder abgelehnt wird (§ 165 SGB III).

Das Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b EStG, es unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 32b Abs. 3 EStG verpflichtet, das gezahlte Insolvenzgeld der Finanzverwaltung bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln, damit das Finanzamt das Insolvenzgeld beim Progressionsvorbehal...

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