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Hundegeld
Die vom Arbeitgeber ohne Einzelnachweis der entstandenen Kosten ersetzten Futter- und Pflegekosten gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Entgelt. Nach bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisung liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor, wenn der Hund dem Wachmann gehört (auch ein steuerfreies Werkzeuggeld liegt nicht vor, da der Hund kein Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG ist, vgl. „Werkzeuggeld“).
Gehört der Hund nicht dem Arbeitnehmer (sondern z. B. der Bewachungsfirma), liegt dem Grunde nach Auslagenersatz vor. Ein pauschaler Auslagenersatz für den im Eigentum der Wachgesellschaft stehenden Wachhund wird ohne Weiteres nicht anerkannt, da es sich z. B. bei 3 € täglich (= 1095 € jährlich) nicht mehr um einen geringfügigen Betrag handelt, der ohne Einzelnachweis steuerfrei gelassen werden kann. Wird jedoch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen, dass das Futter für den Wachhund täglich 3 € kostet, kann das Futtergeld von 3 € täglich so lange als Auslagenersatz (vgl. dieses Stichwort) steuer- und beitragsfrei gezahlt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR).
Soweit ein steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber nicht möglich i...