Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Heimarbeiterzuschläge
Heimarbeiterzuschläge zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (z. B. für Miete, Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, für Arbeitsgeräte, Zutaten usw.) sind steuer- und beitragsfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Abs. 2 LStR). Vgl. auch „Garnentschädigung“.
Dabei ist es steuerlich zulässig, den Grundlohn abzusenken und dafür einen steuerfreien Heimarbeiterzuschlag zu zahlen (vgl. auch das Stichwort „Gehaltsumwandlung“). Der so geminderte Grundlohn bildet die Bezugsgröße für den steuerfreien Heimarbeiterzuschlag.
Diese Steuerfreiheit gilt nur für Heimarbeiter i. S. d. Heimarbeitsgesetzes. Sie kann nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit (teilweise) in ihrem Home-Office ausüben.
Nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz wird Heimarbeitern zur Sicherung im Krankheitsfall ein Zuschlag zum Arbeitsentgelt bezahlt. Der vom Auftraggeber zu zahlende Zuschlag beträgt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte 3,4 % und für Hausgewerbetreibende mit höchstens zwei Hilfskräften 6,4 % des Bruttoarbeitsentgelts (ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen). Dieser Zuschlag ist bei Heimarbeite...