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Haustrunk
Auch im Brauereigewerbe gelten die Vorschriften für Belegschaftsrabatte, d. h., dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Bier, Cola, Limonade, Mixgetränken usw. in Höhe des Rabattfreibetrags von jährlich 1080 € steuerfrei bleibt. Für die Prüfung der Frage, ob die gewährten Sachbezüge den Rabattfreibetrag übersteigen, ist vom Letztverbraucherpreis abzüglich 4 % auszugehen.
Ein Arbeitnehmer ist bei einer Münchner Brauerei beschäftigt. Ein Kasten des Bieres dieser Brauerei wird im Getränkemarkt um 11,25 € verkauft. Unter Berücksichtigung des 4 %igen Preisabschlags kann die Brauerei dem Arbeitnehmer jährlich 100 Kasten Bier unentgeltlich überlassen, ohne dass der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich überschritten wird:
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11,25 € × 100 | = | 1125,— € |
abzüglich 4 % von 1125 € | 45,— € | |
verbleibender Sachbezugswert | 1080,— € |
Unentgeltlich oder verbilligt gewährte Sachbezüge sind umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch für den Haustrunk. Der Rabattfreibetrag wird bei der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Vgl. hierzu das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ unter Nr. 9.