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Hausgewerbetreibende
Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu den als Arbeitnehmer geltenden Heimarbeitern selbstständige Gewerbetreibende, deren Gewinne durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst werden (R 15.1 Abs. 2 EStR). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist nicht unbedingt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von den Heimarbeitern insbesondere dadurch, dass sie fremde Arbeitskräfte beschäftigen, ein unternehmerisches Risiko tragen, dass sie für eine größere Zahl von Auftraggebern tätig sind und ggf. ein größeres Betriebsvermögen besitzen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Hausgewerbetreibende sind nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sondern nur rentenversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 6 SGB VI). Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Hausgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes gelten als Arbeitneh...