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Grundstücke
1. Allgemeines
Überträgt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Grundstück (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung usw.), ergibt sich für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Zur Bewertung eines solchen Vorteils ist von dem üblichen Endpreis am Abgabeort auszugehen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), was jeweils im Ergebnis dem Betrag entspricht, der für Grundstücke gleicher Lage und Art am Ort gezahlt wird (Verkehrswert).
Ein weiterer geldwerter Vorteil kann dem Arbeitnehmer durch die Übernahme von Grunderwerbsteuer, Gebühren, Notariatskosten usw. durch den Arbeitgeber eingeräumt werden.
Handelt es sich bei einem Grundstück um eine Ware, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertreibt (z. B. eine Wohnungsbaugesellschaft, ein Bauunternehmen usw.), ist der Sachbezug nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, das heißt, der Rabattfreibetrag von 1080 € und ein Preisabschlag von 4 % sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils abzuziehen (vgl. das Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“).
2. Optionsrecht
Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein – ggf. befristetes – Ankaufsrecht (Optionsrecht) an einem Grundstück zu eine...