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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Grenzgänger

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Der Begriff „Grenzgänger“ findet sich in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort), die Deutschland mit Nachbarstaaten abgeschlossen hat. Die steuerliche Behandlung der Grenzgänger richtet sich nach dem mit dem jeweiligen Nachbarstaat abgeschlossenen DBA. Durch den Aufenthalt im Ausland nur während der Arbeitszeit wird dort weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt noch Ansässigkeit begründet. Das Besteuerungsrecht wird deshalb dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Gelegentliche Übernachtungen am Arbeitsort und Unterbrechungen der Grenzüberschreitung durch Urlaub und Erkrankung sind unbeachtlich. Zur Abgrenzung der Begriffe „Grenzgänger“ und „Grenzpendler“ vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzpendler“.

2. Grenzgängerregelungen

Folgende DoppelbesteuerungsabkommenDBA enthalten eine Grenzgängerregelung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fundstelle BStBl. I
Jahr
Seite
Frankreich (Art. 13 Abs. 5)
1961
342
1970
900
1990
413
2002
891
2016
515
Österreich (Art. 15 Abs. 6)
2002
584
2012
366
2024
1121
Schweiz (Art. 15a)
1972
518
1980
398
1990
409
1993
927
2003
165
2012
512

Nach den genannten DBA steht das Besteuerungsrecht für Grenzgänger dem Wohnsitzstaat zu. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit inn...

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