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Grenzgänger
1. Allgemeines
Der Begriff „Grenzgänger“ findet sich in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort), die Deutschland mit Nachbarstaaten abgeschlossen hat. Die steuerliche Behandlung der Grenzgänger richtet sich nach dem mit dem jeweiligen Nachbarstaat abgeschlossenen DBA. Durch den Aufenthalt im Ausland nur während der Arbeitszeit wird dort weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt noch Ansässigkeit begründet. Das Besteuerungsrecht wird deshalb dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Gelegentliche Übernachtungen am Arbeitsort und Unterbrechungen der Grenzüberschreitung durch Urlaub und Erkrankung sind unbeachtlich. Zur Abgrenzung der Begriffe „Grenzgänger“ und „Grenzpendler“ vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzpendler“.
2. Grenzgängerregelungen
Folgende DoppelbesteuerungsabkommenDBA enthalten eine Grenzgängerregelung:
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Fundstelle BStBl. I | ||
|---|---|---|
Jahr | Seite | |
Frankreich (Art. 13 Abs. 5) | 1961 | 342 |
1970 | 900 | |
1990 | 413 | |
2002 | 891 | |
2016 | 515 | |
Österreich (Art. 15 Abs. 6) | 2002 | 584 |
2012 | 366 | |
2024 | 1121 | |
Schweiz (Art. 15a) | 1972 | 518 |
1980 | 398 | |
1990 | 409 | |
1993 | 927 | |
2003 | 165 | |
2012 | 512 | |
Nach den genannten DBA steht das Besteuerungsrecht für Grenzgänger dem Wohnsitzstaat zu. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit inn...