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Grenzgänger
Neues auf einen Blick:
Die seit dem im Verhältnis zu Österreich anzuwendende Grenzgängerregelung setzt voraus, dass
der Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der 30 km-Grenzzone liegt und
üblicherweise die Tätigkeit in der 30 km-Grenzzone ausgeübt wird.
Die Arbeitstage mit Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone dürfen je Kalenderjahr nicht mehr als 45 Tage und nicht mehr als 20 % der tatsächlichen Arbeitstage betragen. Home-Office-Tage sind seit 2024 nicht mehr als schädliche Arbeitstage zu berücksichtigen.
Vgl. im Einzelnen nachfolgende Nr. 3 Buchstabe c.
1. Allgemeines
Der Begriff „Grenzgänger“ findet sich in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort), die Deutschland mit Nachbarstaaten abgeschlossen hat. Die steuerliche Behandlung der Grenzgänger richtet sich nach dem mit dem jeweiligen Nachbarstaat abgeschlossenen DBA. Durch den Aufenthalt im Ausland nur während der Arbeitszeit wird dort weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt noch Ansässigkeit begründet. Das Besteuerungsrecht wird deshalb dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Gelegentliche Übernachtungen am Arbeitsort und Unterbrechungen der Grenzüberschreitung durch Urlaub und Erkrankung sind unbeachtlich. Z...