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Gleisbauarbeiter
Ein Gleisbauarbeiter hat im Regelfall keine erste Tätigkeitsstätte und ist daher bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. Somit können ihm steuerfreie Auslösungen wegen Auswärtstätigkeiten gezahlt werden (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Einsatzwechseltätigkeit“ und zu „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ den Anhang 4).