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Getränke
Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Fruchtsäfte, Cola, Limonade, Mineralwasser, Milch), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben als Aufmerksamkeiten steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Steuerfrei sind hiernach z. B. unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten oder Getränke, die nicht im Zusammenhang mit Mahlzeiten (vgl. dieses Stichwort) unentgeltlich oder verbilligt in der Kantine ausgegeben werden.
In einer Arztpraxis erhalten die Arzthelferinnen auf Kosten des Chefs Kaffee (einschließlich Milch und Zucker) sowie Mineralwasser.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Getränke ist als Aufmerksamkeit steuer- und beitragsfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Zu den Getränken, die Brauereien und andere Getränkefirmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zum häuslichen Verzehr überlassen, vgl. „Haustrunk“.