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Genussmittel
Genussmittel und Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Fruchtsäfte, Cola, Limonade, Mineralwasser, Zigaretten, Eis, Plätzchen, Schokolade), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben als Aufmerksamkeiten steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.
Die Mitarbeiter einer Schokoladenfabrik haben während der Arbeitszeit die Möglichkeit, die Produkte zu probieren. Bei der Zurverfügungstellung der Süßigkeiten handelt es sich um eine nicht steuerpflichtige und beitragsfreie Aufmerksamkeit.
Der Begriff „Genussmittel“ ist eng auszulegen (sonst könnten auch Kantinenmahlzeiten steuerfrei gewährt werden; zur Abgrenzung der Genussmittel von einer Mahlzeit vgl. auch das Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 3). Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen ist nur dann nach R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR als Aufmerksamkeit steuerfrei, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, nicht jedoch bei regelmäßigen Sitzungen der Geschäftsleitung oder bei normalen Überstunden) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsa...