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Geldwerter Vorteil
Geldwerter Vorteil ist ein Begriff, der sich aus § 8 EStG und § 14 SGB IV ableitet und im Lohnsteuerrecht ebenso wie im Sozialversicherungsrecht oft verwendet wird, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder ähnlicher Leistungen erhält. Der Begriff der Einnahmen im Sinne des § 8 EStG setzt nicht zwangsläufig die Übertragung eines Wirtschaftsguts im engeren Sinne voraus, da auch ein Nutzungsrecht (z. B. Gestellung eines Firmenwagens für Privatfahrten) oder die unentgeltliche Teilnahme an einer Veranstaltung zu den Einnahmen gehören können. Als geldwertes Gut kommt jeder greifbare Vorteil in Betracht, dem ein in Geld ausdrückbarer Wert zukommt, ohne dass es sich um ein selbstständig bewertbares oder verkehrsfähiges Gut handeln muss. Der Vorteil muss auch keine Marktgängigkeit besitzen. Der geldwerte Vorteil entspricht hiernach dem Geldbetrag, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste (oder mehr ausgeben müsste), wenn er sich die Sache oder die Leistung selbst beschaffen würde. Im Allgemeinen ist dieser Geldbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Für die Bewertung bestimmter Sachbezüge gelten jedoch durch Verordnung der Bundesregierung fes...