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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Gehaltsverzicht

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ein Gehaltsverzicht liegt begrifflich nur vor, wenn endgültig auf Teile des Gehalts verzichtet wird. Wird dagegen auf Teile des Barlohns verzichtet, weil dafür ein Sachbezug oder eine andere Surrogatleistung (Ersatzleistung) gewährt wird, liegt eine Gehaltsumwandlung vor (vgl. dieses Stichwort). Für den „echten“ Gehaltsverzicht gilt lohnsteuerlich Folgendes:

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens einen freiwilligen Gehaltsverzicht als Sanierungsbeitrag, unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt auch für tarifgebundene Arbeitnehmer, obwohl für diese ein Gehaltsverzicht nicht zulässig wäre. In anderen Fällen führt nur ein Gehaltsverzicht ohne jede Bedingung zur Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Kann der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise bestimmen, zu welchem Zweck die Mittel, die der Arbeitgeber vom Lohn einbehält, verwendet werden sollen, liegt kein Gehaltsverzicht, sondern Einkommensverwendung (Gehaltsverwendung) vor, die sich auf die Höhe des zugeflossenen Arbeitslohns nicht mindernd auswirkt.

Bei der Sozialversicherung ist zu beachten, dass dort nicht das Zuflussprinzip, sondern das Anspruc...

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