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Gehaltsumwandlung
Neues auf einen Blick:
Sozialversicherungsrechtlich werden Arbeitgeberleistungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn sie einen teilweisen Ersatz für den vorherigen Entgeltverzicht darstellen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
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ein unwiderruflicher Anspruch auf die „neuen“ Leistungen entsteht und
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die Berücksichtigung der „neuen“ Leistungen als Bestandteil der Bruttovergütung für künftige Entgeltansprüche – z. B. bei Entgelterhöhungen – eingeräumt wird.
Die vorstehenden Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis sind sowohl bei einer Verwendung (Umwandlung) von laufendem als auch beim einmaligen Arbeitsentgelt zu beachten sind. Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe b.
1. Allgemeines
Häufig stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Frage, ob nicht durch die Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal besteuerte Sonderzuwendung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Diese sog. Gehaltsumwandlung hat deshalb große Bedeutung, weil sie für pauschal mit 20 % besteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Gruppenunfallversicherung ausdrücklich in R 40b.1 Abs. 5 LStR zugelassen ist und d...